ᐅ Besitzdiener (§ 855 BGB): Definition, Begriff und Erklärung im JuraForum.de (2024)

Inhaltsverzeichnis

  • I. Allgemeines
  • II. Die Abhängigkeit des Besitzdieners zum Besitzherrn
  • III. Fremdnützigkeit
  • IV. Konkrete Fälle der Besitzdienerschaft
  • V. Die analoge Anwendung des § 855 BGB

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Besitzdiener (§ 855 BGB) (© Zerbor - stock.adobe.com)

In § 855 BGB findet sich ein Art Legaldefinition zum Besitzdiener: „Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.“

Damit ist derjenige Besitzdiener, der nach außen hin in einen erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis steht und die tatsächliche Gewalt über eine Sache durch den Besitzherrn als Werkzeug ausübt.

I. Allgemeines

Das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] kennt neben der Einschaltung eines weisungsabhängigen Besitzdiener auch die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB, um mittels einer Hilfsperson in den Genuss von Besitzwirkung zu gelangen. Während bei dem sogenannten mittelbaren Besitz i.S.d. § 868 BGB auch derjenige mit der tatsächlichen Gewalt über die Sache Besitzer ist, ist der Besitzdiener gerade kein Besitzer im rechtlichen Sinne, sondern nur derjenige, für den er besitzt. Deshalb hat der Besitzdiener auch keinen Besitzschutz gegen den Besitzherren, er darf aber nach § 860 BGB dessen Besitz gegen Dritte verteidigen.

Ein Besitzdiener kann darüber hinaus auch Stellvertreter i.S.d. § 164 ff. BGB sein. Deshalb kann er mit entsprechender Vertretungsmacht auch den rechtsgeschäftlichen wie den tatsächlichen Eigentumserwerbstatbestand des § 929 BGB mit Wirkung für den Besitzherrn erfüllen. Erwirbt der Besitzdiener von einem Nichtberechtigten, muss grundsätzlich nur der Besitzdiener gutgläubig sein (vgl. § 166 Absatz 1 BGB), der Besitzherr allenfalls nur unter den Voraussetzungen des § 166 Absatz 2 BGB.

II. Die Abhängigkeit des Besitzdieners zum Besitzherrn

Im Sinne des § 855 BGB wird üblicherweise im (fremden) Haushalt und Erwerbsgeschäft auf Besitzdiener zurückgegriffen. In welcher Form die Abhängigkeit des Besitzdieners zum Besitzherrn jedoch vorliegen muss, ist umstritten. Während zum Teil eine „totale Abhängigkeit“ gefordert wird, vertritt ein Großteil der Literatur die Ansicht, dass eine soziale Abhängigkeit genüge.

Eine rein wirtschaftliche Abhängigkeit soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofs [BGH] jedenfalls nicht genügen (BGH LM Nr 2 zu § 1006; zum Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft: RG DRW 1941, 2613, 2615; RG WarnR 1932 Nr 164).

Die Weisungsgebundenheit des Besitzdieners kann auf privatem oder auf öffentlichem Recht, auf Vertrag oder auf Gesetz, selbst auf Gefälligkeit beruhen.

Soweit eine Weisungsunterworfenheit vorliegt, hindert eine relativ weitgehende Entscheidungsbefugnis das Vorliegen eines Besitzdienerverhältnisses grundsätzlich nicht (vgl. RGZ 71, 248, 252; 99, 208, 209).

In Bezug auf einen räumlichen Zusammenhang zwischen Besitzdiener und Besitzherrn ist zu beachten, dass ein Besitzdiener auch dann noch ein solcher ist, wenn er den räumlich-organisatorischen Bereich des Besitzherrn verlässt.

Im Übrigen brauch das Besitzdienerverhältnis auch nicht auf Dauer angelegt zu sein (RG JW 1908, 527).

III. Fremdnützigkeit

Die Sachherrschaft des Besitzdieners muss gemäß § 855 BGB zwingend im fremden Interesse ausgeübt werden („für einen anderen“). In welcher Ausprägung die Fremdnützigkeit vorliegen muss, ist ebenso umstritten. Nach allgemeiner Ansicht muss das vom Besitzdiener zu wahrende Fremdinteresse jedenfalls dann besonders ausgeprägt sein, wenn die Weisungsabhängigkeit nicht ganz deutlich ist.

Die Fremdnützigkeit ist aus einer objektiven Abwägung der Interessen von Besitzdiener und Besitzherr heraus zu bestimmen. Auf die subjektive Einstellung des Besitzdieners kommt es also nicht an. Dies gilt beispielsweise selbst dann nicht, wenn er einen Besitzwillen äußert (vgl. dazu einen Fall, bei dem eine Kinoplatzanweiserin einen Brillantring fand und ihn pflichtgemäß dem Arbeitgeber ablieferte, BGHZ 8, 130). Allerdings kann der Besitzdiener durch Betätigung seines Besitzwillens dem Besitzherrn den Besitz entziehen.

Im Übrigen verlangen die herrschende Rechtsprechung und weite Teile der Literatur, dass Fremdnützigkeit und Weisungsunterworfenheit des Besitzdieners nach außen erkennbar sind (RGZ 77, 201, 209; BGHZ 27, 360, 363).

IV. Konkrete Fälle der Besitzdienerschaft

Im Haushalt gehört vor allem das Hauspersonal zu den Besitzdienern. Dabei muss es sich aber nicht um zum Hausstande gehörendes Personal handeln. Vielmehr ist beispielsweise auch die nur stundenweise tätig Putzfrau Besitzdienerin. Ferner ist nicht nur im Haus selbst, sondern auch außerhalb ein Dienergewahrsam des Hausangestellten möglich, zum Beispiel am Kraftfahrzeug oder der Einkaufstasche.

Daneben sind auch Kinder Besitzdiener im Haushalt der Eltern, soweit sie im Umgang mit eigenen oder fremden Sachen elterlichen Weisungen zu gehorchen haben (vgl. etwa BGH NJW 2008, 1959).

Besonders problematisch ist Frage, ob Mitbewohner eines Mieters Besitzdiener oder Mitbesitzer hinsichtlich der Wohnung sind. Diese Frage stellt sich nämlich regelmäßig bei der Zulässigkeit der Räumungsvollstreckung (§ 885 ZPO), wenn nur gegen den einen Mieter ein Räumungstitel besteht. Die ehemals herrschende Meinung ließ eine Räumungsvollstreckung gegen Mitbewohner ohne Rücksicht auf ihren Besitz einen Räumungstitel gegen den Mieter genügen (BVerfG NJW-RR 1991, 1101; BGH NJW 1954, 918). Diese Ansicht verkannte jedoch die Tatsache, dass auch der Wohnungsbesitz durch Art. 13 GG grundrechtlichen Schutz genießt. Deshalb muss auch gegen jeden Mitbesitzer der Wohnung ein Räumungstitel ergehen (vgl. nunmehr BGH NJW 2008, 1959).

In Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft wurde von der Rechtsprechung insbesondere wie folgt eine Besitzdienerschaft angenommen:

  • der mit der Überwachung des Ein- und Verkaufs betraute Schwiegersohn des Geschäftsinhabers (BGH WM 1960, 402)
  • der Handlungsreisende hinsichtlich der Musterstücke (RGZ 71, 248, 252)
  • der Leiter einer Bankfiliale, die Aktien für die Zentrale verwahrt (RGZ 112, 109, 113)
  • der geldabhebende Geldbote (LAG Düsseldorf Betrieb 1971, 2069)
  • die Platzanweiserin hinsichtlich der Fundgegenstände, die sie im Kino sicherstellt (BGHZ 8, 130, 132 f.)
  • der Garderobenpächter hinsichtlich der Garderobenräume (RGZ 97, 166, 169 f.)
  • der Pfandverwahrer im Verhältnis zum Pfandgläubiger (RGZ 66, 258, 262; 67, 421, 422; 77, 201, 209)
  • der Bergmann hinsichtlich der Mineralien, die er losbricht (BGHZ 17, 223, 228)
  • der Bergverwalter einer Gewerkschaft (RGZ 52, 117, 118)
  • der Gutsverwalter (OLG Posen DRW 1941, 2527)
  • Angestellte und Arbeiter auch bei Flucht ihres Prinzipals (RGZ 138, 265, 270)
  • der Jagdaufseher hinsichtlich erlegten Wildes (RGSt 39, 179, 180)
  • der Förster hinsichtlich des im Wald lagernden Holzes (RGSt 5, 180, 181; 14, 305, 307 f.)
  • der Binnenschiffer im Verhältnis zum Schiffseigner (RAGE 5, 263, 270)

V. Die analoge Anwendung des § 855 BGB

Eine analoge Anwendung des § 855 BGB ist nicht nur zulässig, sondern in bestimmten Fällen auch sinnvoll. Inwieweit die analoge Anwendung jedoch konkret möglich ist, hängt maßgeblich davon ab, welchen Umfang der Rechtsanwender dem Tatbestand des § 855 BGB gibt.

Eine entsprechende Anwendung des § 855 BGB auf Organe juristischer Personen wird von der herrschenden Meinung jedoch strikt abgelehnt.


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